15.12.2023

Das in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten „Alten Bahnhof“ in Düsseldorf-Oberkassel und der dortigen Gastronomie genehmigte Wohn- und Geschäftshaus darf weiter gebaut werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Der Grundstückseigentümer des „Alten Bahnhofs“ hatte als Nachbar gegen die Bau­genehmigung, die die Stadt Düsseldorf der Bauherrin des Wohn- und Geschäftshau­ses erteilt hatte, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und einen Eilantrag ge­stellt. Er befürchtete wegen der Wohnnutzung unter anderem Beschränkungen des Gastronomiebetriebs. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin im Eilverfahren die Baugenehmigung außer Vollzug, was faktisch einen Baustopp bedeutete. Die dage­gen gerichtete Beschwerde der Bauherrin hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.   

Zur Begründung führte der 10. Senat aus: Die Baugenehmigung verletzt nach der Prüfung im Eilverfahren keine Rechte des Nachbarn. Der Gastronomiebetrieb im „Al­ten Bahnhof“ hat keine zusätzlichen Beschränkungen durch die hinzukommenden Wohnungen zu befürchten, solange er sich an die für ihn geltenden Lärmgrenzwerte hält. Wer eine Wohnung in einem so genannten Kerngebiet, in dem der „Alte Bahn­hof“ und das Vorhaben liegen, bezieht, dem ist grundsätzlich auch der in einem sol­chen Gebiet erlaubte Lärm zuzumuten. Einer über die Einhaltung der Lärmwerte hin­ausgehenden Einzelfallbetrachtung der Zumutbarkeit des Lärms, wie sie das Verwal­tungsgericht vorgenommen hatte, bedarf es nicht. Eine solche Prüfung kommt nur in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in Betracht, in denen das Wohnen besonders schutzbedürftig ist. Auch die für das Vorhaben erteilen Befreiungen von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen nach dem Prüfungsmaßstab im Eil­verfahren keine Nachbarrechte. Ebenso wenig hindert die Denkmaleigenschaft des „Alten Bahnhofs“ den Bau des Vorhabens, den die Bauherrin nun fortsetzen darf. Da­bei trägt sie das Risiko, dass im Hauptsacheverfahren nach weiterer Prüfung die Baugenehmigung doch noch aufgehoben wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 645/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf: 4 L 640/23)

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