14.06.2023

Die Bundesstadt Bonn und ihr ehemaliger Stadtdirektor haben ihre gerichtliche Auseinandersetzung um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung des World-Conference-Centers Bonn (WCCB) unter Vermittlung eines Güterichters einvernehmlich beendet.

Die Stadt Bonn hatte von ihrem ehemaligen Stadtdirektor für aus ihrer Sicht von diesem mit zu verantwortende erhebliche finanzielle Schäden durch die Insolvenz des seinerzeit mit der Errichtung des WCCB beauftragten Unternehmens, dessen Geschäftsführer später in diesem Zusammenhang wegen Betruges verurteilt wurde, Schadensersatz in Höhe von 1 Million Euro verlangt. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hatte der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten der Berufung des Beklagten offen seien. Die Sache werfe komplizierte Rechtsfragen auf, wie sich nicht zuletzt aus den substantiierten Einwendungen des Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts ergebe. Vor diesem Hintergrund hatten sich die Beteiligten auf Anregung des Senats darauf verständigt, im Rahmen eines eigenständigen und vertraulichen Güterichterverfahrens unter Vermittlung eines richterlichen Mediators eine einvernehmliche Lösung der langjährigen Auseinandersetzung zu suchen. Dies ist mit der heute geschlossenen Vereinbarung, der der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner gestrigen Sitzung zugestimmt hat, gelungen.

Bestandteil der Vereinbarung ist eine öffentliche Erklärung von Herrn Stadtdirektor a. D. Hübner, die folgenden Wortlaut hat:

„Im Zusammenhang mit der Realisierung des WCCB habe ich im März 2007 als damaliger Stadtdirektor und Koordinator des Projekts gemeinsam mit dem seinerzeitigen Kämmerer eine Nebenabrede zwischen der Bundesstadt Bonn und der Sparkasse KölnBonn unterzeichnet. Die von mir unterzeichnete Fassung der Nebenabrede enthielt gegenüber dem finalen Entwurf der Nebenabrede aus dem Dezember 2005, zu dessen Unterzeichnung der Rat ermächtigt hatte, eine textliche Änderung. Diese Änderung hatte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in dessen Urteil vom 10. September 2020 zur Folge, dass sich die Haftung der Bundesstadt Bonn nicht nur auf das dem Investor gewährte langfristige Darlehen erstreckte, sondern erweiternd auch das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital absicherte. Seinerzeit hatte ich es nicht so bewertet, dass mit dieser Änderung eine Haftungserweiterung einhergehen könnte. Angesichts der offenbar möglichen unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der geänderten Nebenabrede, die mir damals aber nicht bewusst waren, war es rückblickend betrachtet ein Fehler, den Rat vor Unterzeichnung der Nebenabrede nicht noch einmal über die textliche Änderung zu informieren. Bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hätte ich darauf hinwirken müssen, dass der Bezirksregierung auch die Änderung der Nebenabrede angezeigt wird. Die Sparkasse KölnBonn hat eine Haf­tungserweiterung damals auch nicht bejaht.

Ich bedauere ausdrücklich, dass die Sparkasse KölnBonn im weiteren Verlauf des Projekts aufgrund der erheblich gestiegenen Baukosten - nach meinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst - die Bundesstadt Bonn unter Bezug auf diese Nebenabrede in Anspruch genommen hat und die Stadt schließlich eine erhebliche Schadenser­satzzahlung leisten musste.“

Daneben haben sich die Beteiligten auf eine von Herrn Hübner an die Stadt Bonn zu leistende Geldsumme in Höhe von 30.000,- Euro geeinigt. Die Beteiligten haben so das Verfahren einvernehmlich beendet.

Aktenzeichen: 6 A 2745/20 (I. Instanz: VG Köln 19 K 4770/18)

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