Die Stadtwerke Münster GmbH, der Kreis Lippe, die Bundeswehr und die Bezirksre­gierung Münster haben im Streit um die Genehmigung einer Windenergieanlage in Lemgo in der heutigen Verhandlung vor dem 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts einen gerichtlichen Vergleich geschlossen.

Die Stadtwerke Münster hatten beim Kreis Lippe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m in einer im Flächennut­zungs­plan der Stadt Lemgo aus­gewiesenen Windvorrangzone beantragt. Die im Genehmigungsverfahren beteiligte Bundeswehr (Bundesamt für Infrastruktur) wandte ein, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Hubschraubertiefflug­strecke befinde. Damit bestehe ein nicht hinnehmbares Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die hier­für als Luftfahrtbehörde in NRW zuständige Bezirksregierung Münster verweigerte daraufhin die für die Genehmigungserteilung notwendige Zu­stim­mung. Der Kreis lehnte deshalb die beantragte Geneh­mi­gung wegen der ihn bin­denden Zustimmungsverweigerung ab. Hiergegen hatten die Stadtwerke vor dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben.

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten auf Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich erzielt. Da­nach hält die Bundeswehr an ihren Bedenken betreffend die Sicherheit des Luftver­kehrs nicht fest. In der Folge konnte die Bezirksregierung Münster als Luftverkehrs­behörde die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nunmehr erteilen. Der Kreis Lippe hat deshalb seinen Ablehnungsbescheid aufgehoben und wird unverzüglich das Geneh­migungsverfahren fortführen. Im Gegenzug hat die Stadtwerke Münster GmbH auf die Erhebung jeglicher eventuell aus der Verfahrensverzögerung folgender Scha­densersatzansprüche verzichtet. Die Bundeswehr hat sich bereit erklärt, die Verfah­renskosten zu übernehmen.

Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist damit ohne ein Urteil beendet. Über die Erteilung der Genehmigung muss nunmehr der Kreis Lippe erneut entschei­den.

Aktenzeichen: 22 D 70/22.AK