Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern, einer Bundestagsabgeordneten sowie einem vormaligen, langjährigen Abgeordneten der Partei Die Linke, weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten in Akten zu der Partei sowie ihren Vorgänger- und Unterorganisationen zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch gestern verkündete Urteile entschieden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilte den Klägern auf ihre Anträge Auskunft über die über sie gespeicherten Daten, soweit diese über das nachrichten­dienstliche Informationssystem zu ermitteln waren. Die Klagen gegen die Ablehnung der von den Klägern beantragten weiteren Auskunftserteilung wies das Verwaltungs­gericht Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die der Klägerin hatte nur zum Teil Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der 16. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern steht kein Anspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf weitere Auskunftserteilung über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten in Akten zu der Partei Die Linke sowie ihren Vorgänger- und Unterorganisationen zu. Die nach diesem Gesetz zu beanspruchenden Auskünfte sind bereits erteilt worden. Auch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Insoweit hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunftserteilung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dabei hat es sich jeweils im Einzelfall rechtsfehlerfrei auf einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand berufen dürfen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz über ihren noch nicht beschiedenen Antrag entscheidet, ob und welche ihrer beim Bundesamt gespeicherten Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 517/19 (I. Instanz: VG Köln 13 K 3988/14), 16 A 518/19 (I. Instanz: VG Köln 13 K 7048/14)