Das Oberverwaltungsgericht wird in drei Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch das Land NRW am Freitag, 17. März 2023, 10.00 Uhr, Saal I, in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Anschließend soll in allen Verfahren ein Urteil ergehen.

Die Kläger sind Selbstständige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30. März bzw. 1. April 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt. Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen Schlussbescheide. Damit wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter "Liquiditätsengpass" festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben. Die Berufungsverfahren betreffen im Wesentlichen die Fragen, ob überhaupt und ggf. in Bezug worauf die Bewilligung der Soforthilfen in pauschalierter Höhe vorläufig erfolgt ist, ob Maßstäbe für eine spätere Rückforderung im Bewilligungsbescheid bereits abschließend und endgültig geregelt waren sowie ob das Land NRW diese nach der Bewilligung konkretisieren bzw. ändern konnte. Im Streit stehen in den drei Verfahren Rückforderungen in der Größenordnung um jeweils 7.000 Euro.

Nach Angaben der Landesregierung war das Soforthilfeprogramm des Landes NRW ("NRW-Soforthilfe 2020") in Verbindung mit dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige" das größte Förderprogramm in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen. Von März bis Mai 2020 konnten Anträge gestellt werden. Insgesamt wurden rund 430.000 Anträge bewilligt und Finanzmittel im Umfang von insgesamt 4,5 Milliarden Euro an Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler ausgezahlt. Bei den sieben nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten sind rund 2.500 Klagen gegen Schlussbescheide bezogen auf die NRW-Soforthilfe 2020 eingegangen. Aktuell sind noch weitere acht im Wesentlichen vergleichbare Berufungsverfahren beim OVG NRW anhängig, in denen zuvor die Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen entschieden hatten.

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.

Medienvertreterinnen und Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie Ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung bis zum 14. März 2023 bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts per E-Mail (pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

Da mit einem größeren Publikumsinteresse gerechnet wird, die Saalkapazität begrenzt ist und Vorsorgeabstände im Sitzungssaal nicht eingehalten werden können, wird zur gegenseitigen Rücksichtnahme angeregt, vor dem Termin nach Möglichkeit einen Corona-Selbsttest durchzuführen. Das Tragen einer medizinischen Schutzmaske im Sitzungssaal wird empfohlen.

Aktenzeichen:  4 A 1986/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 20 K 217/21, Kosmetikstudio), 4 A 1987/22 (VG Düsseldorf 20 K 7488/20, Steuerberater), 4 A 1988/22 (VG Düsseldorf 20 K 393/22, Schnellrestaurant)