Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 2019 für den Bau und die Linienführung der Stadtbahnstrecke U81 in Düsseldorf, 1. Bau­abschnitt, vom Freiligrathplatz bis zum Flughafen-Terminal, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage eines Anwohners abgewiesen.

Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die planfestgestellte Straßenbahnlinie ist planerisch gerechtfertigt. Sie entspricht den Zielen des Perso­nenbeförderungsgesetzes und des ÖPNV-Gesetzes. Außerdem ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Es trägt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attrak­tivität des ÖPNV bei. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften und genügt dem Abwägungsgebot. Den von dem Vor­haben und dessen Bau ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie Erschütterungsauswirkungen ist im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei - insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen - Rechnung getragen worden. Auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Prüfung von Planungsal­ternativen ist die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung für das Vor­haben rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfrei­heit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist nicht überschritten, weil sich keine andere Variante eindeutig als die bessere, das heißt öffentliche und pri­vate Belange insgesamt schonendere darstellt.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Be­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die mündliche Verhandlung musste pandemiebedingt wiederholt verschoben wer­den. Vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte das Oberverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 23. April 2020 ‑ 20 B 1353/19.AK ‑ abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 27. April 2020).

Aktenzeichen: 20 D 94/19.AK