Die Stadt Essen darf den zweiarmigen Straßenverlauf der B 224 im Ortskern von Essen-Werden (Brückstraße und Abteistraße) vorläufig nicht ändern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss in einem Eilbeschwerdeverfahren einer Anliegerin entschieden und damit die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert. Die Stadt Essen darf das Verkehrskonzept für den Ortsteil Essen-Werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht umsetzen, also nicht mit der Bauvorbereitung oder dem Bau der Maßnahme beginnen bzw. fortfahren.
Das Verkehrskonzept Essen-Werden ist vom Rat der Stadt Essen am 12. Juli 2017 beschlossen worden. Es sieht im Wesentlichen vor, den gesamten Durchgangsverkehr der B 224 in die Abteistraße zu verlagern, die Zahl der Fahrstreifen in der Abteistraße zu erhöhen, die Einbahnregelung der Brückstraße umzudrehen und diese Straße zur Geschäftsstraße herabzustufen.
Zur Begründung führte der 8. Senat aus, die Trasse einer Bundesstraße dürfe nach dem Bundesfernstraßengesetz im Regelfall nur auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses verlegt werden. Ein einfacher Ratsbeschluss genüge nicht. Die für das Gebiet geltenden Bebauungspläne könnten den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nicht ersetzen, weil sie zwar den bestehenden zweiarmigen Straßenverlauf, nicht jedoch die neu geplante einarmige Trassenführung vorsähen. In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur Änderung einer Bundesstraße müsse zumindest eine sogenannte Vorprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Eine solche fehle bisher. Darauf könne sich die Antragstellerin, die unmittelbar an einem der beiden Arme der B 224 in Essen-Werden wohne und durch die geplante Verlegung der Trasse stärker als bisher mit Lärm und Luftschadstoffen belastet würde, nach den Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vor Gericht berufen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1463/17 (VG Gelsenkirchen 14 L 2455/17)