Die Auswahlentscheidung der Stadt Düren zwischen zwei um einen Platz auf der Annakirmes 2017 konkurrierenden Betreibern von artgleichen Fahrgeschäften („Octopussy“, „Polyp“) war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.7.2017 entschieden und der Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Zwei weitere Eilverfahren („Wilde Maus“ sowie „Breakdancer“) blieben hingegen erfolglos.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung im Fall „Octopussy“ damit begründet, dass die Stadt den Entscheidungsspielraum, der ihr bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zustehe, rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Nach ihren eigenen Zulassungsrichtlinien und der daran orientierten Zulassungspraxis sei die Auswahlentscheidung in erster Linie an dem Kriterium der Attraktivität der Geschäfte auszurichten, für die es wesentlich auf das optische Erscheinungsbild und sonstige äußerlich wahrnehmbare Umstände ankomme. Gemessen daran beruhe die Auswahlentscheidung der Stadt auf sachwidrigen Erwägungen, soweit dabei zugunsten des zugelassenen Bewerbers auch eine kürzlich vorgenommene „Generalüberholung der Technik“ sowie ein „höheres Sicherheitsempfinden“ berücksichtigt worden seien. Überdies habe die Stadt nicht nur insoweit, sondern auch hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes des Fahrgeschäftes des zugelassenen Bewerbers, erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretene Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dies sei schon deshalb unzulässig, weil sie entsprechendes Vorbringen des unterlegenen Bewerbers unberücksichtigt gelassen habe. Sowohl eine den rechtlichen Anforderungen genügende neue Auswahlentscheidung der Stadt als auch ein daran sich gegebenenfalls anschließender Aufbau des Fahrgeschäfts des Antragstellers im vorliegenden Verfahren seien noch rechtzeitig bis zum Beginn der Annakirmes am 29.7.2017 möglich.
In einem weiteren Verfahren betreffend die Auswahl zwischen zwei Bewerbern mit artgleichen Fahrgeschäften („Wilde Maus“) hat das Oberverwaltungsgericht hingegen mit Beschluss vom 21.7.2017 entschieden, dass eine einstweilige Anordnung zu spät käme, das darauf gerichtete Rechtsschutzersuchen deshalb unzulässig sei. Für den nach einer gegebenenfalls gebotenen neuen Auswahlentscheidung der Stadt notwendigen Abbau des bereits errichteten Fahrgeschäfts des bislang zugelassenen Bewerber sowie den anschließenden Aufbau des Fahrgeschäfts des bislang nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers seien jeweils mehrere Tage notwendig, ein rechtzeitiger Abschluss der Arbeiten bis zum Beginn der Annakirmes daher nicht zu erwarten.
Im dritten Verfahren, das die Auswahl zwischen „Breakdance No. 1“ und „Break Dancer No. 2“ betraf, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.7.2017 den einstweiligen Rechtsschutzantrag des unterlegenen Bewerbers mit der Begründung abgelehnt, dass dieser keinen Anspruch auf die von ihm im Beschwerdeverfahren ausschließlich noch begehrte Zulassung zur Annakirmes habe. Bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern stehe der Stadt ein Ermessensspielraum zu, der nach den gegebenen Umständen nicht dergestalt „auf Null“ reduziert sei, dass eine Zulassung gerade des Antragstellers die einzig in Betracht kommende rechtmäßige Entscheidung wäre.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen:
4 B 849/17 (VG Aachen 3 L 1056/17) – „Breakdancer“
4 B 854/17 (VG Aachen 3 L 1047/17) – „Wilde Maus“
4 B 869/17 (VG Aachen 3 L 1074/17) – „Octopussy“