Der Heidelberger Plastinator Dr. Gunther von Hagens durfte seinen chinesischen Gastprofessorentitel in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ohne die Herkunftsbezeichnungen führen, die das NRW-Wissenschaftsministerium hierfür festgelegt hatte. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit gestern verkündetem Urteil entschieden.

Die Dalian Medical University in China verlieh von Hagens 1999 den Titel „Visiting Professor“. Das NRW-Wissenschaftsministerium erlaubte ihm, diesen Titel zunächst mit der Herkunftsbezeichnung „(RC)“ für „Republik China“ und später „(VRC)“ für „Volksrepublik China“ auch in Deutschland zu führen. Bundesweites Medieninteresse hatte ab 2004 das Strafverfahren Heidelberger Gerichte gegen von Hagens wegen mehrfacher missbräuchlicher Führung dieses Titels. Es endete im Juli 2007 mit einem Freispruch. Trotz dieses Freispruchs bezeichnen Medien ihn bis heute nach wie vor oft als „prominenten Hochstapler“, so zuletzt im Zusammenhang mit der Plagiatsaffäre zu Guttenberg. Wegen der Berichterstattung über sein Strafverfahren klagte von Hagens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auf die Feststellung, dass die vom NRW-Wissenschaftsministerium bestimmte Form der Titelführung nicht auch für andere Bundesländer habe zwingend sein dürfen. Diese hatten nämlich vor 2005 andere, zum Teil weniger strenge Vorschriften über die Führung akademischer Titel als NRW.

Das OVG gab von Hagens jetzt in zweiter Instanz Recht. Das Ministerium habe seine Befugnisse überschritten, weil es insbesondere auch im Strafverfahren für sich in Anspruch genommen habe, seine nach NRW-Recht getroffene Entscheidung über von Hagens Titelführung sei auch in den anderen Bundesländern abschließend und verbindlich. Damit habe es sich über das zum Teil weniger strenge Hochschulrecht anderer Bundesländer hinweggesetzt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 19 A 3006/06