Das Oberverwaltungsgericht hat mit - den Beteiligten heute zugestelltem - Beschluss vom 9. Juni 2017 entschieden, dass die für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Aachener Münsterwald erteilten Genehmigungen vollziehbar bleiben, also von diesen weiterhin Gebrauch gemacht werden darf. Das Gericht hat die Beschwerde der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. gegen den ihren Antrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen.

Den von der Stadt Aachen am 23. November 2015 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stehen nach Auffassung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts - nach Auswertung der rund 900 Seiten umfassenden Gerichtsakten im Eilverfahren und ca. 3.000 Seiten Verwaltungsakten - insbesondere keine naturschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die für den Ausbau der Versorgung mit Windenergie erteilte Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbot begegne voraussichtlich keinen Bedenken. Insbesondere werde das Landschaftsbild durch die etwa 196 m hohen Windenergieanlagen zwar verändert, aber nicht in einem erheblichen Maße beeinträchtigt. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Erholungsfunktion des Münsterwaldes durch das genehmigte Vorhaben merklich beeinflusst werde. Die Genehmigungen verstießen auch weder hinsichtlich der Waldschnepfe noch bezüglich des Schwarzstorchs gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine Beeinflussung der vom Geologischen Dienst des Landes betriebenen Erdbebenmessstation durch die Windenergieanlagen sei ausgeschlossen. Art und Umfang etwaiger Beeinträchtigungen der von der Universität Köln betriebenen seismologischen Messstationen an der Dreilägerbach-Talsperre und der Messstation im belgischen Ternell seien bisher nicht bekannt. Es sei nicht feststellbar, dass tatsächlich Störungen der Messergebnisse zu erwarten seien, die nicht durch Gegenmaßnahmen verhindert werden könnten. Auch seien die beiden möglicherweise betroffenen Messstationen nicht Teil des Erdbebenalarmsystems des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aktenzeichen: 8 B 1264/16 (I. Instanz: VG Aachen 6 L 38/16)