In einer Grundsatzentscheidung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW heute entschieden, dass eine Pfandleiherin verpflichtet ist, Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen. Pfandleiher dürfen ein Pfand nur annehmen, wenn sie mit dem Verpfänder vereinbaren, dass sie berechtigt sind, nach Ablauf von drei Jahren nach der Pfandverwertung die ihnen nicht gehörenden und nicht an den Verpfänder ausgezahlten Überschüsse an den Staat abzuführen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt, also dem Staat zusteht. Dementsprechend sind sie verpflichtet, diese verfallenden Pfandüberschüsse entsprechend der Vereinbarung abzuführen. Im Laufe des gerichtlichen Klageverfahrens war die zunächst zweijährige Frist, nach der bisher Pfandüberschüsse abzuführen waren, auf drei Jahre verlängert worden. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat das – noch vor Änderung der Rechtslage ergangene – erstinstanzliche Urteil bestätigt, das die Klage der Klägerin abgewiesen hat.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, die Abführungspflicht verletze keine Grundrechte der Pfandleiher und Verpfänder. Insbesondere sei nicht das Eigentumsrecht des Verpfänders verletzt. Die Verfallsregelung schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten und sei angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen verhältnismäßig. Sie schließe insbesondere aus, dass ein Pfandleiher in der Hoffnung auf hohe Pfandüberschüsse die persönliche Zwangslage eines Verpfänders ausnutze und für das Pfand ein zu geringes Darlehen gebe. Auch das Eigentumsrecht des Pfandleihers aus Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil die Aussicht, den dem Verpfänder zustehenden Anteil an den Pfandüberschüssen nach Ablauf der Verjährungsfrist behalten zu dürfen, nur eine – von der Eigentumsgarantie nicht geschützte – künftige Erwerbschance darstelle.

Die Klägerin sei auch verpflichtet, Pfandüberschüsse aus unter Geltung des alten Rechts geschlossenen Verträgen an den Staat abzuführen. Die neue Rechtslage sei mangels Übergangsregelung auch auf Altfälle anwendbar. Vereinbarungen, die dem alten Recht entsprechend die Berechtigung des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Pfandverwertung vorsähen, entsprächen auch den Vorgaben der neuen Regelung. Denn die Berechtigung zur Abführung der Mehrerlöse nach Ablauf von zwei Jahren enthalte inhaltlich erst recht die Berechtigung zu einer späteren Abführung nach drei Jahren. Ein Vertrauensschutz der Pfandleiher, Mehrerlöse dauerhaft behalten zu können, habe nicht entstehen können, so dass eine rückwirkende Regelung zulässig gewesen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 4 A 1661/14 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 7 K 2736/12)