Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit unanfechtbarem Beschuss vom 26. September 2016 einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung für das Einrichtungshaus Ikea in Wuppertal-Oberbarmen abgelehnt.
Anwohner der Zufahrtstraße klagen zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Einrichtungshauses. Der Eilantrag zielte darauf, die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung über die Klage vorerst zu verhindern. Das Einrichtungshaus entsteht im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1202 „Einrichtungshaus Dreigrenzen“ der Stadt Wuppertal.
Zur Begründung ihrer Klage und des Eilantrags machen die Anwohner insbesondere geltend, das Vorhaben verstoße wegen des mit ihm verbundenen Verkehrsaufkommens gegen das sog. Gebot der Rücksichtnahme. Sie befürchten eine wesentliche Verschlechterung der Erschließungssituation ihrer Grundstücke und unzumutbare Lärmbelastungen. Die Ergebnisse der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung greifen sie dabei ebenso in Einzelheiten an wie die eingeholte schalltechnische Untersuchung.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Antragstellerinnen bestätigt. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung lasse sich nicht feststellen, dass der Zu- und Abfahrtverkehr die verkehrliche Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Ausbaus der Zufahrtstraße unzumutbar beeinträchtige oder zu Lärmbelastungen führen werde, welche die Unterbindung der für den 29. September 2016 vorgesehenen Eröffnung des bereits errichteten Einrichtungshauses erfordern würde. Den Antragstellerinnen sei ein Zuwarten der Entscheidung über den Bestand der Baugenehmigung im Klageverfahren zumutbar. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zufahrtstraße bereits heute mit einem hohen Verkehrsaufkommen belegt sei, den Mehrverkehr unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umbaus voraussichtlich aber wird aufnehmen könne und eine Erhöhung der Lärmbelastung durch den Zusatzverkehr sich eher im akustisch nicht wahrnehmbaren Bereich bewegen werde.
Die Hauptsache ist weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängig.
Der Bebauungsplan Nr. 1202 „Einrichtungshaus Dreigrenzen“ ist Gegenstand eines beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrolleilantrags. Mit ihm begehren die Anwohner vom Gericht, den Bebauungsplan im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zusetzen. Über diesen Antrag wird in Kürze entschieden.
Aktenzeichen: 2 B 660/16 (I. Instanz: VG Düsseldorf 11 L 3994/15)