Das Wasserentnahmeentgeltgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 (WasEG NRW 2011) ist verfassungsgemäß. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch drei Urteile vom heutigen Tag entschieden.

Die Klägerin des ersten Verfahrens betreibt einen Steinbruch zum Abbau von Kalkstein in Lennestadt-Grevenbrück. Zur Trockenhaltung der Abbausohle des Steinbruchs leitet sie Grundwasser, das über den Kluftraum des Kalksteins zufließt, mittels Pumpen ungenutzt unmittelbar in die Lenne ein.

Die Klägerin des zweiten Verfahrens betreibt eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies in Alfter-Witterschlick. Der Baggersee sowie das Gelände, auf dem sich die Aufbereitungsanlagen befinden, stehen überwiegend im Eigentum der Klägerin; die übrigen Flächen wurden von ihr gepachtet. Zur Kieswäsche entnimmt die Klägerin dem Baggersee Wasser und leitet es in die Aufbereitungsanlagen. Nachdem das Wasser diese durchlaufen hat, wird es über ein Schöpfrad und anschließend über eine sog. Sedimentationsstrecke dem Baggersee wieder zugeleitet.

Die Klägerin des dritten Verfahrens betreibt die drei Braunkohle-Tagebaue Garzweiler, Hambach und Inden. Zur Gewinnung der Braunkohle entnimmt sie in dem jeweiligen Abbaubereich Grundwasser. Einen Teil dieses entnommenen Grundwassers leitet die Klägerin ungenutzt unmittelbar in Vorfluter bzw. Flüsse ein.

Das Land Nordrhein-Westfalen erhob von allen drei Klägerinnen wegen des Zutageleitens und Entnehmens von Grundwasser bzw. des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Baggersee) ein Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG NRW 2011 in Höhe von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge. In der Neufassung des Gesetzes setzt die Entgeltpflicht nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser anschließend einer Nutzung zugeführt wird; zudem wurde der bisherige Entgeltbefreiungstatbestand für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird, gestrichen. Die gegen die Entgelterhebung von den Klägerinnen jeweils erhobenen Klagen hatten in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 9. Senat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz im Wesentlichen ausgeführt: Das WasEG NRW 2011 sei als Rechtsgrundlage der streitigen Entgelterhebungen verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen nach dem Grundgesetz (Art. 104a ff. GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das nach dem WasEG NRW 2011 erhobene Wasserentnahmeentgelt finde seine - in Abgrenzung zur Steuer - erforderliche sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Der abgeschöpfte, individuell zurechenbare Sondervorteil liege in dem durch vorherige behördliche Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellungsbeschluss) dem Entgeltpflichtigen konstitutiv verliehenen Recht bzw. der ihm konstitutiv verliehenen Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bzw. zum Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Damit werde dem Entgeltpflichtigen die Möglichkeit einer Wasserentnahme eröffnet, auf die er weder aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentümer des wasserführenden Grundstücks noch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch aus anderen Rechten einen Anspruch habe. Dass das Entgelt (nur) für die tatsächlich entnommene Wassermenge und nicht für die in der behördlichen Entscheidung als höchstens zulässig festgesetzte Wasserentnahmemenge erhoben werde, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Vorteil, der in der durch die behördliche Entscheidung eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liege, damit nicht nach seinem rechtlichen, sondern (nur) nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft werde. Unerheblich für die Bestimmung des Sondervorteils sei demnach, ob das entnommene Wasser anschließend vom Entgeltpflichtigen (wirtschaftlich) genutzt werde.

Ferner sei nicht ersichtlich, dass die das Wasserentnahmeentgelt die klagenden Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unzumutbar beeinträchtige. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt ganz oder teilweise erlassen könne, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles (persönlich oder sachlich) unbillig wäre.

Schließlich sei der Gesetzgeber in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates in Form von Entgeltbefreiungen gefördert werden sollen, frei, solange sich die jeweils gewährte Subvention durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lasse. Letzteres sei bei den von den Klägerinnen gerügten Entgeltbefreiungstatbeständen des WasEG NRW 2011 (z.B. für Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und Wärmepumpen) jeweils der Fall. Auch eine Gleichbehandlung der Klägerinnen mit den durch niedrigere Entgeltsätze subventionierten Wasserentnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung sei verfassungsrechtlich nicht geboten.

Der Senat hat die Revision zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 9 A 2531/13 (I. Instanz: VG Arnsberg 11 K 2813/11)

                    9 A 938/14 (I. Instanz: VG Köln 14 K 944/14)

                    9 A 999/14 (I. Instanz: VG Köln 14 K 6024/11)