Das Oberverwaltungsgericht hat heute eine Regelung in der Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen für unwirksam erklärt, die vorsah, dass für Geschwisterkinder von Vorschulkindern, für die kraft Gesetzes kein Elternbeitrag für den Kindergarten­besuch erhoben werden darf, ein Elternbeitrag zu zahlen ist. Damit ist für die Stadt Kempen geklärt, dass nach der dortigen Geschwisterkindregelung jüngere Ge­schwister von beitragsfreien Vorschulkindern ebenfalls beitragsfrei sind.

In allen fünf entschiedenen Fällen hatten Eltern mit jeweils zwei Kindern geklagt. Beide Kinder besuchten im Kindergartenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind, das im Anschluss an dieses Kindergartenjahr eingeschult wurde (sog. Vorschulkind), bestand nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsge­setz (Kibiz) Beitragsfreiheit. Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sah vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen ist. Eine weitere Regelung in der Satzung bestimmte, dass die­ser eine Beitrag auch dann zu zahlen ist, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres besteht.

Die zuletzt genannte Satzungsregelung hat der 12. Senat durch fünf Urteile vom heutigen Tage – ebenso wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf – für unwirksam und nichtig erklärt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelung sei nicht mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu vereinbaren. Diese Vorschrift gebe vor, dass beitragsfreie Vorschul­kinder im Rahmen von Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssat­zungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Auf­grund dieser gesetzlichen Vorgabe sei der eine Beitrag, der nach der Elternbeitrags­satzung der Stadt Kempen im Fall von Geschwisterkindern zu zahlen sei, derjenige des tatsächlich beitragsfreien Vorschulkinds. Die weitere Satzungsregelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das andere (jüngere) Kind ein Bei­trag erhoben werde, sei deshalb unwirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz bestünden aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers nicht. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip liege nicht vor, weil die Vorschrift nicht selbst eine doppelte Beitragsbefreiung von Vorschul- und Geschwisterkindern anordne, sondern sich diese aus den Satzungsregelungen der jeweiligen Kommune ergebe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 12 A 1756/15 (VG Düsseldorf 24 K 5962/14)

                    12 A 1757/15 (VG Düsseldorf 24 K 6060/14)

                    12 A 1758/15 (VG Düsseldorf 24 K 6268/14)

                     12 A 1759/15 (VG Düsseldorf 24 K 6498/14)

                     12 A 1760/15 (VG Düsseldorf 24 K 6499/14)

§ 23 Kibiz

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kinder­tagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. […]

(5) […] 3Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leis­ten wäre.