Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Rück­kehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 2016 entschieden.

Zahlreiche Asylbewerber, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, klagen gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das die Asylanträge abgelehnt und die Abschie­bung nach Italien angeordnet hat. Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union be­stimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat angenommen, der Kläger, ein allein ste­hender junger Mann, könne nach der Dublin II-Verordnung nach Italien überstellt werden. Insbesondere bestünden in Italien für Asyl­bewerber, auch für solche, die dort ein erneutes Asylverfahren anstrengten (Fol­ge­verfahren), keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahme­be­dingungen. Die bestehenden Defi­zite führten im Ergebnis nicht zu dem Schluss, jedem Rückkehrer nach Italien drohe eine unmenschliche oder ernied­rigende Be­handlung im Sinne der Grundrechte-Charta der Europäischen Union bzw. der Euro­päischen Menschenrechtskonvention. Bereits im März 2014 hatte der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, systemische Mängel seien in Italien für nach der Dublin II-Verordnung rücküberstellte Flüchtlinge nicht anzuneh­men (siehe Pressemitteilung vom 7. März 2014, http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2014/08_140307/index.php ).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 13 A 516/14.A (VG Köln 19 K 2789/13.A)