Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute entschieden, dass einem Soja-Drink kein gemahlenes Lithothamnium (kalziumhaltige Reste einer Seealge nach deren Absterben) zugesetzt werden darf, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird.

Zahlreiche Hersteller von Getränken auf Soja-, Reis- und Getreidebasis sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten setzen einem Teil ihrer Ge­tränke gemahlenes Lithothamnium zu. Das hierzu verwendete Kalkgerüst der Seealge Lithothamnium/Lithothamnion, das diese während ihres Lebens bildet und das nach deren Absterben zurückbleibt, weist einen hohen Anteil an Calciumcarbonat auf. Die Menge des zugesetzten Lithothamnium wird dabei so do­siert, dass das calciumarme Getränk danach in etwa den Calciumgehalt von Voll­milch aufweist. Auch die Klägerin, eine Herstellerin aus dem Rhein-Sieg Kreis, setzt ihrem Soja-Drink, das sie als Bio-Produkt vermarktet, gemahlenes Lithothamnium in dieser Menge zu. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hält dies für unzulässig.

Nach Auffassung des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts verstößt der Zusatz von gemahlenem Lithothamnium gegen die derzeit gültigen EU-Verordnungen über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Es handele sich dabei nicht um den nach den EU-Verordnungen erlaubten Zusatz von Algen als unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungspro­dukte und auch nicht um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Vielmehr würden Stoffe nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs - nämlich Mineralstoffe - beigefügt. Die nach dem Absterben der Alge Lithothamnium verbleibenden Reste, die teilweise Schichten von beachtlicher Stärke bilden und mehrere Jahrhunderte alt sein könnten, seien vergleichbar mit fossilen Ablagerungen, wie sie z. B. in Gestalt der Kreidefelsen zu finden seien. Der Zusatz von Mineralstoffen sei aber in Bio-Produkten aus ernährungsphysiologischen Gründen nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgeschrie­ben sei. Eine gesetzliche Vorschrift zur Calciumergänzung von Soja-Getränken exis­tiere jedoch nicht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 13 A 592/07 (VG Düsseldorf 16 K 3154/05)