Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass zwei immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen für einen in Dormagen ansässigen Aluminiumschrottbetrieb rechtswidrig sind. Geklagt hatten zwei Nachbarn, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite über Wohngrundstücke verfügen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Klagen stattgegeben und die Änderungsgenehmigungen aufgehoben. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Anlagenbetreibers und der Genehmigungsbehörde blieben ohne Erfolg.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass nach dem maßgeblichen Bebauungsplan der Schrottbetrieb auf dem Betriebsgrundstück grundsätzlich nicht zulässig sei. Der Betrieb sei allerdings vor Inkrafttreten des Bebauungsplans dort bereits vorhanden und genehmigt gewesen, so dass er im Rahmen des „bestandsgeschützen Umfangs“ weiter betrieben werden dürfe. Durch die angegriffenen Genehmigungen seien dem Anlagenbetreiber jedoch bauliche und betriebliche Änderungen - vor allem Kapazitätserweiterungen - erlaubt worden, die deutlich über den Bestandsschutz hinausgingen und zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führten.

Für die geplanten Erweiterungen habe dem Anlagenbetreiber auch keine Ausnahme oder Befreiung von den Regelungen des Bebauungsplans erteilt werden können. Dies setze jedenfalls den Nachweis voraus, dass sich die Immissionsverhältnisse in der Nachbarschaft durch die Erweiterung nicht verschlechterten. Die genehmigten Änderungen verursachten jedoch Belästigungen durch  tieffrequenten Lärm.

Die von den Nachbarn wegen dreier Explosionen auf dem Betriebsgelände in den Jahren 2005, 2007 und 2009 aufgeworfenen Sicherheitsbedenken waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Über die Rechtsmittel der Nachbarn gegen die Aufhebung der in diesem Zusammenhang ergangenen Stilllegung des Betriebs wird voraussichtlich in Kürze entschieden werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwal­tungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 8 A 3002/11, 8 A 1220/12