Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit drei Urteilen vom 24.03.2014 die drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 zwischen der Brücke über den Dortmund-Ems-Kanal und dem Autobahnkreuz Münster-Süd sowie den Bau der neuen Anschlussstelle Münster-Amelsbüren abgewiesen.

Geklagt hatten Kläger, die östlich der A 1 Wohngrundstücke haben. In einem Fall war ein Grundstück von dem Ausbau unmittelbar infolge der Errichtung einer Lärmschutzwand betroffen. In zwei weiteren Fällen wandten sich die Kläger vor allem gegen Lärmimmissionen und Luftschadstoffe.

Das Oberverwaltungsgericht ist den Einwendungen der Kläger nicht gefolgt und hat bei der Planung keine zur Aufhebung der behördlichen Genehmigung führende Verletzung privater Rechtspositionen erkennen können.

Die Revision ist in allen drei Fällen nicht zugelassen worden. Hiergegen können die Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG NRW, Urteile vom 24. März 2014 - 11 A 28/11.AK -, - 11 A 30/11.AK - und - 11 A 31/11.AK -