Eine Universitätsprofessorin und ein Universitätsprofessor aus Nordrhein-Westfalen sind bis zum 30. Juni 2008 verfassungswidrig zu niedrig besoldet worden. Dies hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 12. Februar 2014 entschieden. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 hat es die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldung für neu eingestellte Professoren durch den Übergang von der C-Besoldung auf die W-Besoldung deutlich abgesenkt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies auf die Klage eines Professors aus Hessen bereits mit Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -) für verfassungswidrig erklärt, weil Professoren damit nicht mehr amtsangemessen alimentiert seien. Es hatte den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Regelung für diejenigen Professoren aufgefordert, die in der Vergangenheit bereits Widerspruch eingelegt hatten. Dem ist das Land Nordrhein-Westfalen, das seit dem 1. September 2006 für das Besoldungsrecht der Landesbeamten zuständig ist, nicht gefolgt. Es hat die W-Besoldung für Professoren erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 erhöht. Der Senat hat deshalb – dem Bundesverfassungsgericht folgend – für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung festgestellt. Diesen Verstoß wird der Gesetzgeber beseitigen müssen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 sah sich der Senat an einer entsprechenden Feststellung gehindert, weil der Landesgesetzgeber nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder allgemeine Besoldungserhöhungen vorgenommen hatte. Diese änderten zur Überzeugung des Senats zwar nichts an der Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist aber allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, so dass der Senat die Verfahren aussetzen musste, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Soweit durch Urteil entschieden wurde, hat das OVG die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3 A 155/09, 3 A 156/09 (Urteile),
                       3 A 328/14 und 3 A 329/14 (Aussetzungsbeschlüsse)