Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in vier Klageverfahren, die sich gegen die Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg richten, die Berufung nicht zugelassen. Die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Minden sind damit rechtskräftig.

Im Eilverfahren hatte der 8. Senat mit umfangreichen Beschlüssen vom 3. Mai 2012 die Inbetriebnahme der Strecke noch vorläufig gestoppt, weil die angefochtene Teilgenehmigung eine Reihe von Mängeln aufwies. Es sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen bei den Nachbarn verursache. Die angefochtene Teilgenehmigung lege Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise fest, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen sei. Die Genehmigung ziele vielmehr auf eine höchst mögliche Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu gewährleisten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei auch nicht durch technische Vorkehrungen (insbesondere ein sog. Monitoringsystem mit Lärmmessungen) sichergestellt (vgl. die damalige Pressemitteilung des OVG).

Inzwischen haben Behörde und Betreiber den vom Senat aufgezeigten Mängeln mit einer Änderungsgenehmigung umfassend Rechnung getragen. Nunmehr soll ein konkret ausgearbeitetes akustisches Monitoringsystem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte überwachen. Bei Ausfall des Monitoringsystems ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und darf erst nach Freigabe durch die Behörde wieder aufgenommen werden. Auf die ursprünglich genehmigten 10 Ausnahmen, bei denen die Lärmwerte überschritten werden durften, wurde verzichtet. Der 8. Senat hat deshalb alle Rügen der Kläger gegen die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung als unbegründet zurückgewiesen.

Die heute zugestellten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 A 2705/12 u. a.