Mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2011 abgelehnt,  mit dem dieses die Klage gegen eine Atomwaffenlagerung auf dem Nato-Fliegerhorst Büchel einer in der Nähe lebenden Klägerin als unzulässig abgewiesen hatte.

Die Klägerin hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel geklagt, die in Büchel möglicherweise gelagerten amerikanischen Atomwaffen aus dem Bundesgebiet zu entfernen und der Bundeswehr jede Beteiligung am Umgang mit nuklearen Waffen (sog. „nukleare Teilhabe“) zu untersagen.

Auf dem Fliegerhorst Büchel wurde 1958 ein Jagdbombergeschwader aufgestellt und der NATO unterstellt. Dort befinden sich auch zwei Staffeln der US Air Force, die nach vielfältigen Medienberichten über ca. 10-20 Atombomben verfügen sollen, die unterirdisch in sog. Grüften gelagert werden. Im September 2009 beantragte die Klägerin beim Bundes-minister der Verteidigung, auf den Abzug dieser Atomwaffen hinzuwirken und alle auf die „nukleare Teilhabe“ gerichteten Handlungen einzustellen. Lagerung und Einsatz von Atomwaffen verstießen gegen das humanitäre Völkerrecht und das Verbot des Angriffskrieges. Deshalb könne jeder Bürger ihre Beseitigung verlangen. Zudem sei zu befürchten, dass der Fliegerhorst Ziel terroristischer Angriffe werde. Dieses Risiko müsse sie nicht hinnehmen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Verletzung eigener Rechte der Klägerin sei nicht ersichtlich; Interessen der Allgemeinheit könne sie nach deutschem Verwaltungsprozessrecht nicht vertreten.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat durch Beschluss vom 7. Mai 2013 abgelehnt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten sei nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts sei das Vorhalten von Atomwaffen jedenfalls für Fälle einer extremen Notwehrsituation, in der die Existenz des Staates auf dem Spiel stehen, nicht völkerrechtswidrig. Die Einschätzung, ob eine solche existenzielle Gefährdung die Lagerung rechtfertige, obliege den politischen Entscheidungsträgern und entziehe sich einer Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte. Die mit einer entsprechenden verteidigungspolitischen Entscheidung notwendig einhergehenden Risiken habe die Klägerin grundsätzlich hinzunehmen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass sie durch die Lagerung von Atomwaffen in Büchel einem gegenüber der Allgemeinheit messbar erhöhten Anschlagsrisiko ausgesetzt sei. Im Übrigen habe die Beklagte im Hinblick auf erforderliche Schutzmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum. Dass dieser hier überschritten sei, sei nicht dargelegt. Die Klägerin könne jedenfalls nicht den Abzug möglicherweise in Büchel gelagerter Atomwaffen unter Berufung auf staatliche Schutzpflichten verlangen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 A 1913/11