Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 1. Dezember 2011 den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk der Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG in Lünen nach insgesamt dreitägiger mündlicher Verhandlung (zu den ersten beiden Verhandlungstagen vgl. die Presseerklärung vom 17. November 2011) aufgehoben. Er hat damit der Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) stattgegeben.

 

In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus:

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 sei geklärt, dass Umweltverbände Verstöße gegen Umweltvorschriften geltend machen können, die auf dem Recht der Europäischen Union beruhen; dazu zählen insbesondere die Vorschriften der FFH-Richtlinie. Die Bedenken des BUND gegen die FFH-Verträglichkeit des Kraftwerks seien begründet. Das folge allerdings nicht schon daraus, dass Trianel eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht schon vor Erlass des Vorbescheids, sondern erstmals während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt habe. Die nachträgliche Heilung durch Nachholung einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig. Auf der Grundlage der im Oktober 2010 von der Betreiberin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei zwar davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Kraftwerksemissionen gelegenen Schutzgebiete durch Stickstoffeinträge (Eutrophierung) nicht erheblich seien.

 

Es sei aber derzeit nicht feststellbar, dass die vor allem durch die Emission von Schwefeldioxid verursachte Versauerung des Bodens im FFH-Gebiet „Wälder bei Cappenberg“ nicht erheblich schädigend sei. Das Schutzgebiet sei bereits jetzt über die naturschutzfachlich begründete Belastungsgrenze hinaus vorbelastet. Zusätzliche Schadstoffeinträge dürften deshalb nur dann zugelassen werden, wenn eine vom Vorhabenträger vorzulegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass diese Zusatzbelastung eine Bagatellschwelle in Höhe von 3 % der Grenzbelastung (sog. Critical Load) nicht überschreite. Daran fehle es hier. Nach der FFH-Richtlinie sei zu prüfen, ob das Vorhaben (Kraftwerk Trianel) in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen paralleler anderer Pläne oder Projekte zu Beeinträchtigungen führen könnte. Deshalb seien außer den Verursachungsbeiträgen des geplanten Trianel-Kraftwerks auch die Säureeinträge in den Blick zu nehmen, die von den geplanten Kraftwerken in Datteln (E.ON) und Herne (Evonik-Steag) ausgehen werden. Die naturschutzfachliche Argumentation der von Trianel beauftragten Gutachter, die zu erwartenden Beeinträchtigungen seien unerheblich, sei nach intensiver Befragung der Gutachter für das Gericht und auch für die zu der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Fachleute des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nicht nachvollziehbar.

 

Der Vorsitzende betonte, dass diese Entscheidung nicht das endgültige Aus für das Kraftwerk bedeute. Der Senat schließe nicht aus, dass nach Erstellung einer verbesserten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ein neuer Vorbescheid erteilt werden könne. Die übrigen Rügen des BUND seien entweder durch nachträgliche Änderungen des Vorbescheids ausgeräumt worden oder im Ergebnis nicht begründet.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist  Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

 

Aktenzeichen: 8 D 58/08.AK