Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei soeben verkündeten Urteilen rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen keinen (erlaubnisfreien) Gemeingebrauch sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

Die Kläger vermieten Bierbikes (mit Getränkeangebot) bzw. Partybikes (mit fakultativem Getränkeangebot) in Düsseldorf. Durch Ordnungsverfügung hatte ihnen die Stadt Düsseldorf (Beklagte) die Nutzung dieser Gefährte auf den öffentlichen Straßen in Düsseldorf untersagt.

Bei einem Bier- oder Partybike handelt es sich um ein vierräderiges Gefährt. Es weist eine Länge von ca. 5,30 m, eine Breite von 2,30 m sowie eine Höhe von ca. 2,70 m auf, wiegt ca. 1.000 kg und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von diesen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10, an den Längsseiten sitzenden, Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes. Der Fahrer, jeweils ein Mitarbeiter der Kläger, sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit beträgt durchschnittlich ca. 6 km/h und kann nach den Angaben der Kläger bis zu 10 km/h betragen. Auf dem Bierbike befindet sich ein Bierfass mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Litern, eine Zapfanlage und eine Soundanlage mit CD-Player und auf dem Partybike ein Getränkebehälter sowie ebenfalls eine Soundanlage.

Gegen die Ordnungsverfügung hatten die Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Ihre Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtsgerichts Düsseldorf hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Vorsitzende des 11. Senats ausgeführt: Bier- oder Partybikes seien als auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren. Damit falle die Nutzung der Bikes aus der Widmung der Straße zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus. Das Bier- oder Partybike stelle sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder ähnlichem auf der Straße liege. Dadurch sei der Verkehrsbezug bei der Nutzung des Bikes so stark zurück gedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne. Die Feststellung, dass es sich um eine Sondernutzung handele, bedeute lediglich, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes erlaubnispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis komme etwa mit Einschränkungen auf bestimmte öffentliche Straßen oder auf bestimmte Zeiten in Betracht.

Aktenzeichen: 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)