Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 29. September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts hat die Stiftung für Hochschulzulassung heute beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die dagegen gerichteten Beschwerden auszusetzen. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diesen Anträgen entsprochen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sei einstweilig auszusetzen, weil die Beschlüsse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen dürften. Aller Voraussicht nach hätten die schon sechs Jahre auf einen Studienplatz wartenden Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden. Auch wenn der Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin warte, folge hieraus nicht, gerade in dem hier in Rede stehenden Wintersemester 2011/2012 zugelassen zu werden. Eine Benachteiligung wäre erst dann als Grundrechtsverletzung zu beurteilen, wenn sich diese Benachteiligung nicht mehr ausgleichen ließe und der Studienplatzbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würde. Das sei hier nicht zu erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 hinreichend wahrscheinlich sei. Damit wäre die verfassungsrechtlich abgesicherte Chance einer (wenn auch verspäteten) Zulassung zum gewünschten Studium noch gegeben.

Des Weiteren würde die Vollziehung der vom Verwaltungsgericht verfügten einstweiligen Anordnung Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen verdrängen, obwohl ein grundsätzlicher Vorrang des möglicherweise überlang wartenden Studienbewerbers nicht ohne Weiteres bejaht werden könne. Die damit verbundene Frage, ob das hochschulrechtliche Zulassungsverfahren einer Einzelabwägung kollidierender und im Grundsatz gleichrangiger Rechtsgüter der Bewerber(-gruppen) überhaupt zugänglich ist, müsse gegebenenfalls einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben.

Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass ein Studienbewerber bei einer unzumutbar langen Wartezeit einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium habe. Vielmehr obliege die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus in erster Linie dem Gesetzgeber. Danach habe der Gesetzgeber unter Beachtung der bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben selbst ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen und die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens zu beobachten und gegebenenfalls das Verfahren nachzubessern.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Wann über die Beschwerden entschieden wird, ist zurzeit noch nicht abzusehen.

Az.: 13 B 1214/11, 13 B 1215/11, 13 B 1216/11, 13 B 1217/11 und 13 B 1218/11.