Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2011 hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts  die Berufungen der Betreiber eines sog. „Bierbikes"  bzw. „Partybikes“ gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugelassen. Das Verwaltungsgericht hatte im Oktober 2010 Klagen gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Düsseldorf abgewiesen, in denen die Benutzung von sog. „Bierbikes" bzw. „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war. Nach Auffassung der Stadt bedarf es hierfür einer Sondernutzungserlaubnis.

Der 11. Senat hat in seinem Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, eingehend in Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten - wie z. B. Kutschenfahrten - zu prüfen sei.

Die Verfahren werden nun als Berufungsverfahren fortgesetzt. Nach Eingang der Berufungsbegründungen und der Erwiderungen der beklagten Stadt Düsseldorf wird  zu gegebener Zeit ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt und über die Berufungen entschieden.

Aktenzeichen: 11 A 2325/10, 11 A 2511/10.