Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. März 2011 entschieden, dass die „Demokratische Initiative Heinsberg“ (DIHS) keinen Sitz im Rat der Stadt Erkelenz erhält.

Die Beteiligten stritten um die Neufeststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Erkelenz vom 30. August 2009. An dieser nahm auch die DIHS teil. Nach dem amtlichen Endergebnis der Kommunalwahlen in Erkelenz wurde der DIHS kein Sitz im Stadtrat zugeteilt; insbesondere wurde sie als bei der ersten Berechnung der Sitzzuteilung erfolglos gebliebene Wählergruppe beim durch entstandene Überhangmandate erforderlich gewordenen Verhältnisausgleich nicht berücksichtigt. Dagegen klagte die DIHS mit dem Ziel, dass ihr im Wege der Neufeststellung des Wahlergebnisses ein Sitz im Rat der Stadt Erkelenz zugesprochen werde. Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage statt.

Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung der Stadt Erkelenz (Beklagte) hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Ablehnung der Stadt, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Stadtrat vom 1. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuteilung der Sitze gemäß § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG i. V. m. § 61 Abs. 5 KWahlO sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Deshalb habe die DIHS auch keinen Anspruch auf einen Sitz im Rat der Stadt. Die Sitzzuteilung und –verteilung erfolge nach der gesetzlichen Konstruktion in einem gestuften Verfahren. Bleibe eine Wählergruppierung auf der ersten Stufe erfolglos, reichten ihre Stimmen also bei der der Sitzzuteilung zugrunde liegenden Ausgangsberechnung nicht für die Erlangung eines ersten Sitzes aus, nehme sie nicht mehr an einem – wie hier – wegen entstandener Überhangmandate vorzunehmenden Verhältnisausgleich teil. Das besage § 61 Abs. 5 KWahlO ausdrücklich. Diese Regelung sei auch rechtswirksam. Sie ändere die maßgeblichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes nicht ab, sondern konkretisiere diese lediglich unter Beachtung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 15 A 1515/10