Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylanerkennung eines Imams mit ägyptischer Staatsangehörigkeit bestätigt.

Der Imam (Kläger) war 1999 als Asylberechtigter anerkannt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief die Asylanerkennung im April 2006 und begründete dies u.a. damit, dass der als Imam muslimischer Gemeinschaften in Münster und Minden tätig gewesene Kläger „Hetzpredigten“ gegen „Ungläubige“ gehalten und beispielsweise erklärt habe, „ dass Gott den Rücken der Juden, Christen und ihrer Unterstützer brechen möge“. Ferner habe er in Verbindung zu der islamistischen Terrororganisation „Al-Jihad Al-Islami“ gestanden. Dadurch habe er die Voraussetzungen für gesetzlich geregelte Asylausschlussgründe erfüllt.

Im März 2007 gab das Verwaltungsgericht Minden in erster Instanz der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf.

Das Oberverwaltungsgericht ist nun auf der Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 den Erwägungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen gefolgt und hat deshalb das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 11 A 1439/07.A

Beim 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist derzeit ein weiteres Verfahren anhängig, in dem die von der Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke angeordnete Ausweisung des Klägers überprüft wird (18 A 2195/09 OVG NRW). Deren Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht Minden im August 2009 bestätigt (7 K 2079/07 VG Minden).