Die zum 1. Januar 2008 in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mühlheim und Innenstadt eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 ist der Antrag des Klägers, eines Kölner Rechtsanwalts, auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden.

Die Einrichtung der Umweltzone beruht auf dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31. Oktober 2006. Der Plan wurde aufgestellt, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte für die Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) an mehreren Messstellen auf Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren. Ihm liegen eine Ermittlung der Verursachungsanteile verschiedener Emittentengruppen (Autoverkehr, Schiffsverkehr, Industrie, Kleinfeuerungsanlagen), eine Prognose der in den folgenden Jahren zu erwartenden Immissionswerte und eine Prüfung der zur Luftqualitätsverbesserung in Betracht kommenden Maßnahmen zugrunde.

Der Argumentation des Klägers, dass die Einrichtung der Umweltzone kein geeignetes Mittel zur Luftverbesserung sei und eine unverhältnismäßige Belastung allein der Autofahrer darstelle, ist der Senat nicht gefolgt. Der Luftreinhalteplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei Aufstellung des Plans vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse methodisch einwandfrei erstellt worden. Dass der Luftreinhalteplan sich im wesentlichen auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Emissionsanteils beschränke, sei deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verursachergruppen - etwa die Schifffahrt - keinen kurzfristigen Erfolg versprächen oder mit schwerer wiegenden Belastungen verbunden seien. Stelle sich bei Auswertung der im Zieljahr 2010 ermittelten Messergebnisse heraus, dass die angestrebte Immissionsverbesserung nicht erreicht worden sei, führe das nicht zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen Verkehrsregelung. Den Ergebnissen müsse vielmehr im Rahmen der Fortschreibung des Plans durch weitergehende Maßnahmen Rechnung getragen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 A 2751/09