Dies hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom heutigen Tage in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und die für den Antragsteller positive erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entsprechend abgeändert.

Im April 2010 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher entbunden und beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein, weil er Eigentümer einer Immobilie ist, die er an den Motorradclub „Bandidos“ vermietet hat. Dieser nutzt das Mietobjekt als Vereinsheim, dessen Fassade im Einverständnis mit dem Antragsteller in „Vereinsfarben“ gestaltet worden ist. Vor diesem Hintergrund hielt es der Dienstherr nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiert oder diese sogar aktiv unterstützt. Die ergriffene Maßnahme solle das Ansehen des öffentlichen Dienstes wahren und den Antragsteller vor gegebenenfalls unberechtigten Vorwürfen schützen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die in Rede stehende Abordnungsverfügung erhobenen Klage unter anderem mit der Erwägung statt, der Betroffene habe sich persönlich nichts zuschulden kommen lassen, insbesondere – auch durch seine inzwischen feststehende Mitgliedschaft bei den „Bandidos“ – nicht gegen Strafvorschriften oder sonstige Gesetze verstoßen. Dass der betreffende, organisatorisch in (eigenständig agierende) „Chapter“ unterteilte Motorradclub in der medialen öffentlichen Wahrnehmung häufig im Verdacht krimineller Aktivitäten stehe, wirke sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht aus. Denn eine dahingehende Belastung und Betroffenheit des Antragstellers sei nicht ersichtlich.

Der beschließende Senat hält die getroffene Maßnahme demgegenüber für rechtmäßig. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflicht des Beamten zur Ansehens- und Vertrauenswahrung erscheine es durchgreifend bedenklich, wenn gerade ein Gerichtsvollzieher, der wegen seiner selbständigen Aufgabenerfüllung mit Außenkontakten in besonderer Weise im Blick der Öffentlichkeit stehe, nicht die gebotene Distanz zu problematischen (sei es auch noch nicht verbotenen) Gruppierungen wahre. Zu diesen Gruppierungen seien die „Bandidos“ mit Blick auf vorliegende hinreichende Erkenntnisse/Verdachtsmomente in Richtung auf ihre Verstrickung in bestimmte Bereiche der organisierten Kriminalität zu zählen. Darauf, ob sich der Betroffene selbst nachweisbar an kriminellen Aktivitäten dieser Gruppe beteiligt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Dienstherr dürfe vielmehr grundsätzlich schon die Mitgliedschaft bei den „Bandidos“ zum Anlass nehmen, darauf mit einer Personalmaßnahme zu reagieren und den Beamten etwa - wie hier zunächst vorübergehend - vom Gerichtsvollzieherdienst in den Innendienst eines Amtsgerichts zu versetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 1 B 887/10