Der 6. Senat hat mit Urteilen vom 31. August 2007 entschieden, dass der generelle und vollständige Ausschluss von Medikamenten zur Potenzsteigerung ("Viagra" u. ä.) von der Beihilfe rechtswidrig ist.

Seit dem Jahr 2004 schließt die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Beihilfe für Medikamente, die überwiegend der Behandlung der krankhaften erektilen Dysfunktion dienen, generell aus. In den entschiedenen Fällen war die erektile Dysfunktion als Folge einer Prostataoperation aufgetreten.

Die Krankheitsvorsorge für Beamte, Richter, Versorgungsempfänger (Pensionäre) und bis 1998 eingestellte Angestellte ist in Nordrhein-Westfalen so geregelt, dass sie einen Teil der von ihnen gezahlten Arzt-, Krankenhaus- und Arzneimittelkosten vom Land ersetzt erhalten (sogenannte "Beihilfe"). Den verbleibenden Rest der Kosten, der je nach Familiensituation zwischen 50 % und 20 % beträgt, bringen die Beihilfeberechtigten selbst auf, indem sie eine private Krankenversicherung für jedes Familienmitglied abschließen und aus ihrem Gehalt bezahlen müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den gegen den Ausschluss der Beihilfe erhobenen Klagen im Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben:

Nach § 88 Landesbeamtengesetz NRW steht den Beihilfeberechtigten im Krankheitsfall eine Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu. Das Beamtengesetz sieht nur in bestimmten Fällen wie beispielsweise Zahnarztbehandlungen, beim Einsatz von Pflegekräften oder bei Kuraufenthalten Einschnitte in die Beihilfe vor. Bei der Versorgung mit medizinisch notwendigen Arzneimitteln sind Beihilfeeinschränkungen gesetzlich nicht zugelassen.

Zwar lässt das Beamtengesetz dem Finanzministerium beim Erlass der Beihilfeverordnung einen gewissen Spielraum, die Angemessenheit der Aufwendungen näher zu regeln. Das Finanzministerium überschreitet diesen Spielraum jedoch, wenn es die Ausgaben der betroffenen Beamten für potenzsteigernde Arzneimittel ausnahmslos für unangemessen erklärt.

Der Senat hat nicht entschieden, ob die Beihilfe für Potenzmittel durch eine Neuregelung eingeschränkt werden kann.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 6 A 2321/06 u.a.