Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 25. Juli 2007 den Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund (Beklagter) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt, mit dem der Beklagte zur Neubescheidung eines Antrags von drei Anwohnerinnen (Klägerinnen) auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Lärmschutz an der B 1 in Dortmund verpflichtet worden war.

Die Wohnungen der Klägerinnen liegen in Dortmund-Gartenstadt in unmittelbarer Nähe zur B 1, einer der wichtigsten Ost-West-Verbindungen im Ruhrgebiet mit Bedeutung für den Fernlastverkehr. Zur Nachtzeit befahren durchschnittlich mehr als 2000 Lkw die B 1 und tragen zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte für die Lärmbelastung der Anwohner bei. Die für die Wohnungen der Klägerinnen ermittelten Lärmpegel betragen bis zu 77,4 dB(A) tags und 70,9 dB(A) nachts. Im Jahr 2000 hatten die Klägerinnen beantragt, die B 1 für den überregionalen Schwerlastverkehr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu sperren und die zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Beklagte hatte diese Anträge zunächst nicht beschieden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Juni 2006 hatte der Beklagte einen Bescheid vorgelegt, durch den er den Antrag ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass ein Nachtfahrverbot für Lkw nur zu kaum wahrnehmbaren Verbesserungen der Lärmbelastung führen werde, die Klägerinnen als Anwohnerinnen einer Bundesfernstraße die Belastungen mit Blick auf die Verkehrsbedeutung der B 1 hinnehmen müssten und Ausweichstrecken für den Fernverkehr nicht zur Verfügung stünden. Das Verwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, eine neue Entscheidung über den Antrag der Klägerinnen auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu treffen. Zur Begründung hatte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Wahrnehmbarkeit von Lärmminderungen unberücksichtigt gelassen und die Möglichkeit, das Stadtgebiet von Dortmund auf Ausweichstrecken zu umgehen, nicht ausreichend in Erwägung gezogen. Dieser Argumentation hat sich das Oberverwaltungsgericht in seinen o. g. Beschlüssen angeschlossen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Az.: 8 A 3113/06 und 8 A 3518/06