Jagdberechtigte können zum Abschuss von Wildschweinen verpflichtet werden, um eine Ausbreitung der Schweinepest zu verhindern. Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 26.06.2007 entschieden. Er hat damit in einem Beschwerdeverfahren den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.04.2007 bestätigt. In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Jagdberechtigten abgelehnt, der sich gegen eine Tierseuchenverfügung des Landrats des Kreises Euskirchen gewandt hatte. In der Tierseuchenverfügung war der Jagdberechtigte nach Ausbruch der Schweinepest im Kreis Euskirchen verpflichtet worden, in seinem Revier vom 01.04.2007 bis zum 31.07.2007 monatlich 10 Wildschweine zu erlegen, um einem im Hinblick auf die Seuchengefahr unbedenklichen Bestand von 2 Sauen je 100 ha Waldgebiet näher zu kommen. (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.04.2007 www.vg-aachen.nrw.de/presse/pressem/2007/p070425.htm ).

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Infizierte Wildschweine bildeten ein Reservoir für den Schweinepestvirus und spielten eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der Seuche. In der Vergangenheit hätten durch Wildschweine ausgelöste Schweinepestepidemien zu erheblichen Schäden geführt. Nach den unwidersprochenen Angaben des Landrats des Kreises Euskirchen sei es bei einer derartigen Epidemie in Nordrhein-Westfalen in den Kreisen Recklinghausen und Borken zwischen März und Ende Juni 2006 zu Schäden in Höhe von 82.000.000 € gekommen.

Angesichts des Wildschweinbestandes im ca. 1000 ha großen Revier des Jagdberechtigten sei davon auszugehen, dass die Erlegung von 10 Wildschweinen pro Monat auch tatsächlich möglich sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 13 B 703/07