Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24.05.2007 den Antrag eines Bielefelders auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgelehnt, mit dem die Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2003 abgewiesen worden war.

Der Kläger ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses in Bielefeld, das melderechtlich seine Hauptwohnung ist. Tatsächlich bewohnt er eine knapp 45 qm große ebenfalls in Bielefeld gelegene Mietwohnung, weil er sich von seiner Frau getrennt hat und die Scheidung der Ehe in Betracht zieht. Im Oktober 2003 zog die Stadt Bielefeld den Kläger aufgrund der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung für die Zweitwohnung zu einer Jahressteuer von 216,-- Euro heran. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden ab. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung im wesentlichen mit der Begründung, die Zweitwohnungssteuer bedeute für ihn eine unzulässige "Doppelbesteuerung", weil er weiterhin alle für die Hauptwohnung anfallenden Abgaben entrichte; außerdem diene die Zweitwohnung der räumlichen Trennung von seiner Ehefrau, um die für eine etwaige Ehescheidung notwendige Trennungszeit zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem o. g. Beschluss als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Solange der Kläger neben seiner Hauptwohnung in Bielefeld eine Zweitwohnung unterhalte, unterliege er der von der Stadt Bielefeld eingeführten Zweitwohnungssteuer. Dass er wegen der Trennung von seiner Ehefrau die Hauptwohnung nicht, sondern nur die Zweitwohnung nutze, sei unerheblich. Selbst wenn die Trennung von seiner Ehefrau schon endgültig wäre, dürfte die Zweitwohnungssteuer erhoben werden, solange er mit einer Haupt- und einer Nebenwohnung melderechtlich erfasst sei. Er könne der Zweitwohnungssteuer entgehen, wenn er die jetzige Nebenwohnung zu seiner Hauptwohnung mache. Es sei anerkannt, dass mit der Zweitwohnungssteuer neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden dürften. So dürfe auch die Motivation gefördert werden, sich im melderechtlich zulässigen Rahmen zur Verlegung des Erstwohnsitzes zu entscheiden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 14 A 2608/05