Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 06.03.2007 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Dortmund (Antragsteller) gegen die vom Oberbürgermeister der Stadt Dortmund (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragte hatte.

Der 1969 geborene Antragsteller, der bereits seit 1993 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist, geriet am 30.07.2006 als Fahrer eines Kraftfahrzeugs in eine Polizeikontrolle. Weil der Antragsteller, der eine tschechische, im Februar 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis vorwies, offensichtlich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand, wurde eine Blutprobe entnommen, deren rechtsmedizinische Untersuchung 90 ng/ml Kokain und mehr als 1000 ng/ml Cocainmetabolit ergab. Mit Bescheid vom 14.12.2006 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er nicht mehr berechtigt sei, die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen, und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen den tschechischen Führerschein für eine entsprechende Eintragung vorzulegen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - (harte Drogen) schließe in aller Regel nach dem einschlägigen Fahrerlaubnisrecht die Kraftfahreignung aus. Dass sei auch die Auffassung der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könne, bestünden nicht. Insoweit seien eine nachgewiesene mindestens einjährige Abstinenz sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Der Antragsteller habe zwar verschiedene Ergebnisse von Drogenscreenings vorgelegt, die sein Hausarzt durchgeführt habe. Solchen auf Eigeninitiative des Betreffenden durchgeführten Drogenscreenings fehle aber in der Regel die erforderliche Aussagekraft, weil der Betreffende sich gegebenenfalls bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könne. Eine aussagekräftige Untersuchung setze vielmehr voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolge, er also z. B. kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert werde.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren (nach Durchführung des Widerspruchverfahrens) steht allerdings noch aus.

Az.: 16 B 332/07