Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern abend den Antrag eines Religionslehrers und eines Theologen abgelehnt, dass der Große Zapfenstreich zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr am 21. September 2005 vor dem Kölner Dom ohne die traditionelle christlich-religiöse Symbolik stattfinden solle. Er hat damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: Die Beschwerdeführer würden nicht in ihrem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht auf freie und ungestörte Religionsausübung verletzt. Die Religionsfreiheit gewähre dem Einzelnen kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Insoweit sei verfassungsrechtlich lediglich garantiert, dass niemand an religiösen Handlungen teilnehmen müsse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung christlich-religiöser Elemente beim Großen Zapfenstreich in Köln die in Bonn wohnenden und nicht zur Teilnahme verpflichteten Beschwerdeführer "in unausweichlicher Weise" betreffe. Sie könnten dem Zapfenstreich ohne Weiteres aus dem Weg gehen.

Inwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik (Befehl "Helm ab zum Gebet"; instrumentelle Darbietung des Kirchenlieds "Ich bete an die Macht der Liebe") mit der Pflicht des Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität vereinbar sei, sei nicht entscheidungserheblich und bedürfe deshalb keiner Entscheidung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 8 B 1607/05