Die "Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands" (APPD) hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Wahlwerbespot noch einmal in ungekürzter Form im Gemeinschaftsprogramm der ARD ausgestrahlt wird. Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute entschieden und damit die Beschwerde der APPD gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 09.09.2005 zurückgewiesen.

Der WDR hatte den Wahlwerbespot vor der erstmaligen Ausstrahlung am 26.08.2005 beanstandet und eine daraufhin von der APPD geänderte Fassung gesendet. Auf Grund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde der Werbespot am 05.09.2005 vom WDR in der unveränderten Fassung ausgestrahlt.

In dem nunmehr entschiedenen Verfahren verlangte die APPD die nochmalige Ausstrahlung der unveränderten Fassung des Werbespots gewissermaßen als "Ersatz" für die Ausstrahlung der geänderten Fassung am 26.08.2005. Eine entsprechende einstweilige Anordnung hatte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 09.09.2005 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der APPD hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken, ob es sich bei dem streitigen Spot überhaupt um Wahlwerbung handele. Jedenfalls habe die APPD die ihr zustehenden Sendezeiten erhalten. Sie habe sich auf die Ausstrahlung des geänderten Spots am 26.08.2005 eingelassen, ohne gegen die Weigerung, den Spot unverändert auszustrahlen, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 5 B 1577/05