Die DB Netz AG muss sich bei Betrieb und Unterhaltung des Eisenbahnschienennetzes an die Vorschriften des Natur- und Landschaftsrechts einschließlich der kommunalen Baumschutzsatzungen halten. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht der Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 8. Juni 2005 in einem Verfahren zwischen der DB Netz AG und dem Oberbürgermeister der Stadt Köln entschieden.

Seit der Privatisierung der Deutschen Bahn im Jahr 1994 herrscht Streit über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem im Rahmen der Bahnreform geschaffenen Eisenbahn-Bundesamt und den Kreisen und Städten. Seit dem Jahr 2001 hat die DB Netz AG, die als privates Unternehmen das Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn betreibt, entlang zahlreichen Bahnstrecken umfangreiche Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen durchgeführt. Nachdem viele Kölner Bürger und Verbände ihren Unmut über das Vorgehen der DB Netz AG auch auf Kölner Stadtgebiet an die Stadt herangetragen hatten, untersagte diese der DB Netz AG, zukünftig Baumfällarbeiten ohne vorherige Genehmigung durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Gleisbereich betroffen sei oder akute Gefahren zu beseitigen seien. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte Ende November 2004 die Ordnungsverfügung der Stadt Köln. Zur Begründung führte es aus, zwar falle die Überwachung solcher Vegetationsmaßnahmen in die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, die Stadt habe aber ausnahmsweise in Notkompetenz tätig werden können, weil das Eisenbahn-Bundesamt sich nicht für zuständig gehalten habe. Nunmehr hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass der Vollzug des Natur- und Landschaftsrechtes nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes falle. Vielmehr unterlägen die privaten Eisenbahnunternehmen des Bundes wie andere Private den landesrechtlichen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes. Bei deren Vollziehung hätten die örtlich zuständigen Landschaftsbehörden allerdings den besonderen Sicherheitsanforderungen des Eisenbahnbetriebes Rechnung zu tragen. Gleichwohl hat der Senat die streitige Ordnungsverfügung aufgehoben, weil sie zu weit und zu ungenau gefasst sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundsverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 8 A 262/05