Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 entschieden, dass zweckgebundene Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung die Alterssicherung betreffen und daher in angemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne des Sozialhilferechts sein können.

Die Antragsteller, ein 82 bzw. 87 Jahre altes Ehepaar, das pflegebedürftig ist und seit Anfang des Jahres 2003 in einer Altenpflegeeinrichtung in Duisburg lebt, hatte von der Stadt Duisburg als der zuständigen Sozialhilfeträgerin für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Hilfe zur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten des Altenheims verlangt. Die Stadt Duisburg hatte die Hilfe mit der Begründung verweigert, die Antragsteller besäßen Vermögen in Gestalt einer finanziellen Einlage von rund 2 x 3.500, also insgesamt 7.000,-- €, die sie nach der Heimaufnahme im Rahmen eines sog. Bestattungsvorsorgevertrages bei einem Bestattungsinstitut eingezahlt hätten. Das nach Abzug des allgemeinen Schonbetrages von 2.915,-- € und ggf. der im Bestattungsvorsorgevertrag für den Fall der Kündigung vorgesehenen Entschädigung von bis zu 15 % der veranschlagten Bestattungskosten einsetzbare Sparvermögen mache für mehrere Monate die Gewährung von Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln entbehrlich.

Die Antragsteller hatten demgegenüber darauf verwiesen, sie hätten keinen Kontakt zu Angehörigen und seien daher zur Vermeidung eines von ihnen als unwürdig erachteten "Armenbegräbnisses" auf die vorherige verbindliche Festlegung der gewünschten Bestattungsmodalitäten, u.a. die Nutzung einer vorhandenen Familiengrabstätte, und die Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel angewiesen.

Die Antragsteller hatten zunächst beim Verwaltungsgericht Düsseldorf versucht, die Stadt Duisburg durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung der Hilfe zu zwingen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte eine solche Anordnung abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Stadt Duisburg mit dem o.g. Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Hilfe zu gewähren.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Ersparnisse für eine würdige Bestattung gehörten zur Alterssicherung und könnten deshalb Schonvermögen sein. Für Hilfe suchende Eheleute gelte dies schon deshalb, weil wahrscheinlich einer der Ehepartner dem anderen im Tod vorangehen werde, sodass sich die Bestattung und die damit verbundenen Kosten aus der Sicht des länger Lebenden als Bedarf zu Lebzeiten erweisen werde. Unabhängig davon sei die Vorsorge für eine angemessene und würdige Bestattung für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinne.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 16 B 2078/03