Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag über die Anträge des  Muhammed Metin Kaplan und der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung entschieden.

Gegenstand des ersten Verfahrens (Aktenzeichen: 8 A 3766/03.A) ist die Frage, ob die Anerkennung von M. Kaplan als Asylberechtigter zu Recht widerrufen worden ist. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dies bejaht.

Den hiergegen gerichteten Antrag von M. Kaplan auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts nunmehr abgelehnt.

Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedürfe keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass eine Asylanerkennung mit der Begründung widerrufen werden dürfe, der Ausländer stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil er wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Dieser Grund schließe nach § 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes eine Asylanerkennung aus. Werde der Ausländer erst nach Asylanerkennung zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, dürfe die Asylanerkennung widerrufen werden.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig.

Im zweiten Verfahren (Aktenzeichen: 8 A 3852/03.A) hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass M. Kaplan nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe: Ihm drohe in der Türkei ein Strafverfahren. Er könne sich nach § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes i.V.m. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darauf berufen, dass in der Türkei in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze eines fairen Strafprozesses verstoßen werde. Es sei zu erwarten, dass in dem ihm drohenden Strafprozess Zeugenaussagen verwertet würden, die durch Folter erpresst seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen dieses Urteil ebenfalls mit Beschluss vom heutigen Tag auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im Berufungsverfahren sei klärungsbedürftig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK im Zielstaat der Abschiebung (Türkei) ein Abschiebungshindernis begründen könne.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Bundesrepublik als Berufungsführerin muss die Berufung nun innerhalb eines Monats begründen.

Wann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entscheiden wird, ist noch nicht abzusehen.