Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte haben Anspruch auf anteilige Besoldung für bestimmte Mehrarbeitsstunden. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 30. Juni 2003 entschieden.

Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte Oberstudienrätin, die im Dezember 1999 auf Anordnung des Schulleiters fünf Unterrichtsstunden mehr geleistet hatte, als es ihrer Teilzeitverpflichtung entsprach. Für die Mehrarbeit wollte das Land NRW als Dienstherr ihr keine anteilige Besoldung, sondern nur eine Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Höhe von 232,55 DM zahlen. Damit hätte die Klägerin 117,45 DM weniger für diese fünf Stunden erhalten als ein vollzeitbeschäftigter Oberstudienrat für vergleichbare Stunden, die er im Rahmen seiner regulären Unterrichtsverpflichtung zu leisten hatte. Diesem standen 350,00 DM als anteilige Besoldung für die fünf Unterrichtsstunden zu. Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zahlung einer anteiligen Besoldung abgewiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht ihr im Berufungsverfahren nunmehr stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer anteiligen Besoldung für die geleisteten fünf Mehrarbeitsstunden folge unmittelbar aus dem Entgeltgleichheitsgrundsatz des Art. 141 EG-Vertrag. Die in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehene geringere Vergütung stehe nicht mit Europarecht in Einklang. Sie führe zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung von Frauen, die in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Beamten deutlich stärker vertreten seien als Männer. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liege eine Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn bei gleicher aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleisteter Stundenzahl die vollzeitbeschäftigten Männern gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die teilzeitbeschäftigten Frauen gezahlte. Eine solche Ungleichbehandlung entstehe, wenn die von der Klägerin geleisteten Mehrarbeitsstunden nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bezahlt würden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 6 A 4424/01