Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Mai 2003 entschieden, dass die computergesteuerte, dynamische Lichtanlage des französischen Künstlers Yann Kersalé am Post-Tower in Bonn weiter abends und nachts leuchten darf, weil die Nachbarin, die den Betrieb der Anlage unterbinden lassen wollte (Antragstellerin), kein Abwehrrecht gegen die Lichtanlage hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines etwa 80 m von dem 162,5 m hohen Verwaltungsgebäude der Deutschen Post (Post-Tower) entfernten Hausgrundstücks in Bonn. Nachdem sie sich schon gegen den zu Grunde liegenden Bebauungsplan und später auch gegen die Baugenehmigung für den Post-Tower - auch gerichtlich - gewandt hatte, traf sie mit der Post im Mai 2001 eine Vereinbarung, nach der sie gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mehreren Millionen DM auf etwaige Abwehrrechte gegen den Post-Tower verzichtet. Als im Lauf des Jahres 2002 die Lichtanlage installiert und in Betrieb genommen wurde, beantragte die Antragstellerin im Oktober 2002 beim Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Anordnung gegen die Stadt Bonn, um diese zu zwingen, den Betrieb der Lichtanlage auf der ihrem Grundstück zugewandten Seite des Towers zu untersagen. Dem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2002. Gegen diese Entscheidung haben die Stadt Bonn und die Post Beschwerde eingelegt, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragstellerin stehe gegen die von der Post am Post-Tower betriebene Lichtanlage kein Abwehrrecht zu. Es könne offen bleiben, ob die Antragstellerin auf ein solches Abwehrrecht wirksam verzichtet habe. Jedenfalls stelle die Geltendmachung eines derartigen Abwehrrechts durch die Antragstellerin eine unzulässige Rechtsausübung dar, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Durch die Nachbarschaftsvereinbarung vom 8. Mai 2001 habe sich die Antragstellerin den Verzicht auf ihre Nachbarrechte gegen den Post-Tower in Höhe von mehreren Millionen DM entschädigen lassen. Die Entschädigungssumme entspreche bei realistischer Einschätzung jedenfalls in etwa dem doppelten Wert ihres Grundstücks mit aufstehendem Haus. Zudem sei das Grundstück im Alleineigentum der Antragstellerin verblieben. Beeinträchtigungen durch Immissionen sowie gegenwärtige und zukünftige Bestandseinbußen an Haus und Außenanlagen seien durch die Entschädigung derart überkompensiert, dass unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Raum mehr für den hier geltend gemachten Abwehranspruch gegen die Lichtanlage gegeben sei. Im Verhältnis zur Post habe die Antragstellerin ihre Abwehrrechte "verkauft". Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 10 B 145/03