Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in mehreren Urteilen vom 9. Mai 2003 entschieden, dass der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld, das bis zu 715,- € monatlich betragen kann) nur gewährt wird, wenn der jeweilige Bewohner unter Berücksichtigung sowohl seines Einkommens als auch seines Vermögens nicht in der Lage ist, die von der Pflegeeinrichtung berechneten sogenannten Investitionskosten zu tragen.

Die Investitionskosten sind neben der Vergütung der Pflegeleistungen, die im wesentlichen durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt werden, und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für die der Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat, Teil der Heimkosten. Um wirtschaftlich schwächere Heimbewohner aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu führen oder davor zu bewahren, gibt es in Nordrhein-Westfalen seit 1996 das sog. Pflegewohngeld, durch das die Investitionskosten ganz oder teilweise öffentlich gefördert werden. Anspruch darauf hat eine Pflegeeinrichtung für die Plätze solcher Bewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder bei zusätzlicher Berechnung der sog. Investitionskosten beanspruchen könnten.

In sieben der acht entschiedenen Verfahren hat ein Pflegeheimbetreiber geklagt, nachdem das Sozialamt der Stadt Oberhausen die Zahlung von Pflegewohngeld mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die betreffenden Heimbewohnerinnen über Geldvermögen verfügten, das den sozialhilferechtlichen Schonbetrag von 4.500 DM (jetzt: 2.301 €) überstieg. Der Pflegeheimbetreiber hat die Auffassung vertreten, dass es nur auf das Einkommen der Bewohner, nicht auf deren Vermögen ankomme. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ihm erstinstanzlich Recht gegeben und damit die Praxis der meisten nordrhein-westfälischen Städte und Kreise bestätigt.

Auf die Berufung der Stadt Oberhausen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage des Pflegeheimbetreibers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da die gesetzliche Regelung über das Pflegewohngeld ausdrücklich Bezug nehme auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, müsse ebenso wie im Sozialhilferecht auch hier der Vermögenseinsatz verlangt werden. Das entspreche auch dem Gesetzeszweck, Pflegewohngeld nur zu gewähren, soweit dies notwendig sei, um Heimbewohner vor der Sozialhilfeabhängigkeit zu bewahren. Die ergänzenden Bestimmungen in der Pflegewohngeldverordnung dürften nichts Abweichendes regeln, da das Gesetz der Verordnung vorgehe. Allerdings sei im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sei, dass zumindest die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Vermögen der Bewohner hätten schonen wollen. Gleichwohl hätten sie sich nicht dafür eingesetzt, dies auch so in den Gesetzestext aufzunehmen, sondern es damit bewenden lassen, das Vermögen in der später erlassenen Ausführungsverordnung freizustellen. Dass die Parlamentarier sich demnach möglicherweise über den tatsächlichen Inhalt des verabschiedeten Gesetzes in diesem Punkt nicht im Klaren gewesen seien, berechtige aber nicht dazu, eine gesetzliche Regelung entgegen ihrem objektiven Sinn auszulegen.

 

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird voraussichtlich nur in einer begrenzten Zahl von Fällen Bedeutung erlangen, weil der Landesgesetzgeber derzeit ohnehin eine Neuregelung plant. Danach soll Vermögen bis zu 10.000 € geschont werden.

Az.: 16 A 1594 - 1600/02

In einem weiteren Verfahren war darüber hinaus zu klären, ob außer dem Pflegeheim auch der Heimbewohner selbst das Recht hat, den Anspruch auf Pflegewohngeld einzuklagen. Der Senat hat diese Frage bejaht.

Az.: 16 A 2789/02

Das Oberverwaltungsgericht hat in allen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.