Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. Januar 2003 entschieden, dass das im Juli 2000 bei der Stadt Solingen eingereichte Bürgerbegehren für die Verlegung des Busbahnhofs zum Hauptbahnhof in Solingen unzulässig ist.

Nach dem Innenstadtkonzept der Stadt Solingen, dass u.a. durch einen Ratsbeschluss vom 18. März 1999 konkretisiert worden ist, sollen der Hauptbahnhof verlegt und zwei neue Bahnhaltepunkte mit Bushaltestellen angelegt werden. In der Ratssitzung am 10. Februar 2000 beantragte die Fraktion der Bürgergemeinschaft für Solingen e.V., der Rat solle seine bisherigen Beschlüsse zum Innenstadtkonzept aufheben und die Verwaltung beauftragen, eine Planung im Wesentlichen zur Verlegung des Busbahnhofs zum Hauptbahnhof zu erarbeiten. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit im Rat abgelehnt. Unter dem 6. Juli 2000 wurde bei der Stadt Solingen ein Bürgerbegehren eingereicht, das im Wesentlichen die Verwirklichung der von der Bürgergemeinschaft für Solingen gewünschten Planung zum Gegenstand hatte. In seiner Sitzung vom 31. August 2000 stellte der Rat der Stadt Solingen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, weil das Begehren nicht - wie von der Gemeindeordnung vorgesehen - innerhalb von drei Monaten nach dem insoweit maßgeblichen Beschluss des Rates vom 18. März 1999 eingereicht worden sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatten die Vertreter des Bürgerbegehrens Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage im November 2001 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Vertreter des Bürgerbegehrens hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Bürgerbegehren sei verfristet, weil es sich gegen einen Beschluss des Rates richte (sog. kassatorisches Bürgerbegehren) und dafür nach der Gemeindeordnung NRW eine Drei-Monats-Frist gelte, die mit dem angefochtenen Beschluss, hier dem 18. März 1999, zu laufen beginne. Das Bürgerbegehren sei hier erst unter dem 6. Juli 2000 und damit außerhalb der Frist eingereicht worden. Eine Wiedereinsetzung in die danach versäumte Frist komme nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

(Az. 15 A 203/02)