Die für den 11. August 2001 auf dem Soldatenfriedhof in Meschede geplante Neonazi-Demonstration der "Sauerländer Aktionsfront" darf nicht stattfinden. Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit eine entsprechende Verbotsverfügung der Kreispolizeibehörde Meschede bestätigt. Ein gegen diese Verfügung gerichteter Eilantrag eines Mitglieds der Sauerländer Aktionsfront war bereits vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ohne Erfolg geblieben.

In seinem Beschluss führt der 5. Senat des OVG NRW u.a. aus:

"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich bei der geplanten Versammlung vom 11. August 2001 um eine der "Sauerländer Aktionsfront" - der nach dem Verfassungsschutzbericht NRW für das Jahr 1999 bedeutendsten Gruppierung der nordrhein-westfälischen Neonazi-Szene - zuzurechnende Veranstaltung handelt. Bei der auf dieser Grundlage anzustellenden konkreten Gefahrenprognose haben das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die bisherigen Aktivitäten der Sauerländer Aktionsfront abgestellt, die ein Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss und in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wurden bei der Beerdigung zweier SAF-Aktivisten im November 1997 absprachewidrig Hakenkreuzfahnen in das Grab gelegt und Sieg-Heil-Rufe skandiert. Zudem hat die Sauerländer Aktionsfront nach diesen Feststellungen in der Vergangenheit Aufkleber mit Hakenkreuzen und volksverhetzendem Inhalt verbreitet und ist zusammen mit der Antragstellerin durch zahlreiche weitere Aktionen neonazistischen Charakters aufgefallen. Angesichts dessen ist entgegen den Einlassungen der Antragstellerin damit zu rechnen, dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86 und 86a StGB verwendet werden und Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Das absprachewidrige Verhalten rechtfertigt ferner die Prognose, dass der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht verlässlich mit Hilfe von Auflagen entgegengewirkt werden kann.

Die geplante Versammlung der Antragstellerin konnte auf Grund ihres neonazistischen Gepräges, das sich aus dem oben Gesagten ergibt, darüber hinaus auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig verboten werden."

5 B 1072/01