Der für den 26. Juli 2001 in Düsseldorf geplante Stadtlauf von Inline-Skatern ist keine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG. Diese bereits vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgenommene Bewertung hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage bestätigt.

Zur Begründung wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass die Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge von der sportlichen Betätigung der Inline-Skater im Rahmen des geplanten Stadtlaufs bestimmt werde und in aller erster Linie auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtet sei. Der für eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes maßgebliche Aspekt der Meinungskundgabe trete dabei vollkommen in den Hintergrund.

5 B 984/01