Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15. Mai 2001 die von der Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2001 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese hatte sich gegen einen Hundesteuerbescheid gewandt, mit dem die Stadt Essen auf Grund ihrer am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Hundesteuersatzung eine monatliche Hundesteuer von 138,-- DM für den als "gefährlich" eingestuften Hund festgesetzt hatte. Die Hundehalterin wollte nur die für einen nicht gefährlichen Hund anfallende Steuer von 23,-- DM monatlich akzeptieren.

Das Oberverwaltungsgericht hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche Hunde" seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt in der Hundesteuersatzung durch Bezugnahme auf die in der Anlage 1 zur Landeshundeverordnung genannten Hunderassen regeln. Sie könne der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauche nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht sei oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" einzustufen seien.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 14 B 472/01