Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 2. März 2001 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Die Antragsteller waren in der Vergangenheit als friedliche Teilnehmer von Gegendemonstrationen gegen rechtsextremistische Demonstrationen von Polizeikräften in Dortmund eingekesselt und in Polizeigewahrsam genommen worden, ohne dass die Versammlungen zuvor nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst worden waren. Mit ihrem vorbeugenden Rechtsschutzbegehren wollten die Antragsteller erreichen, dass sie bei der nächsten Teilnahme an einer Gegendemonstration am 3. März 2001 in Dortmund nicht in gleicher Weise behandelt werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Die zugelassene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg.

Zur Begründung führte der 5. Senat u.a. aus: Eine den Vorschriften des Versammlungsgesetzes unterfallende öffentliche Versammlung könne nur durch eine Auflösung nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes, nicht aber auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel oder über polizeiliche Standardmaßnahmen, insbesondere die Ingewahrsamnahme durch Einkesselung, beendet werden. Eine öffentliche Versammlung verliere den von der Verfassung garantierten Schutz der Versammlungsfreiheit nicht dadurch, dass einige wenige Versammlungsteilnehmer Straftaten begingen.

5 B 273/01