Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 25. Januar 2001 das Verbot eines NPD-Fackelaufzugs am 26. Januar in Lüdenscheid bestätigt und das von der NPD eingelegte Rechtsmittel gegen einen entsprechenden erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 5. Senat des OVG NRW ausgeführt: Das Datum der geplanten Versammlung (26. Januar) stelle bewusst einen Zusammenhang her mit dem Datum der Machtergreifung Hitlers am 30. Januar 1933. Durch dieses symbolträchtige Datum und durch die Art des Aufzuges, der an nationalsozialistische Fackelzüge während des "Dritten Reiches" erinnere, verherrliche die NPD die Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das durch eine menschenverachtende Rassenideologie, Rechtlosigkeit und Willkür gekennzeichnet sei. Damit gefährde die NPD die für die öffentliche Ordnung konstitutiven grundgesetzlichen Wertvorstellungen, insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 GG). Ihre Stellung als - bislang nicht verbotene - Partei gebe ihr keinen Freibrief, sich in dieser Weise zu betätigen.

5 B 115/01