Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 7. August 1997 die von einem der Fraktion "Alternative Liste Radevormwald" angehörenden Mitglied des Rates der Stadt Radevormwald beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juli 1997 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte in seinem Beschluß den Antrag des Ratsmitglieds auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Durch die beantragte einstweilige Anordnung sollte der Stadt Radevormwald vorläufig untersagt werden, einen Ratsbeschluß vom 10. Juni 1997 auszuführen, durch den mit 21 Ja- gegen 18 Nein-Stimmen beschlossen worden war, zur Versorgung der Stadt mit Strom, Gas und Wasser mit der RWE Energie AG eine Gesellschaft zur gründen. Das Ratsmitglied hielt diesen Ratsbeschluß für unwirksam, weil daran zwei Ratsmitglieder mitgewirkt hatten, die nach Meinung des antragstellenden Ratsmitglieds befangen gewesen seien.

Das OVG hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossenen Ratsmitgliedes verletze keine im Kommunalverfassungstreitverfahren durchsetzbaren Mitgliedschaftsrechte der übrigen Ratsmitglieder. Die durch den Ausschluß befangener Ratsmitglieder bewirkte Erhöhung des Stimmgewichts der weiterhin zur Abstimmung berufenen Ratsmitglieder sei nur eine vom Gesetz nicht bezweckte Nebenfolge. Das Mitwirkungsverbot für befangene Ratsmitglieder bestehe allein im öffentlichen Interesse. Es solle eine unvoreingenomme, nicht durch unsachliche Motive bestimmte Beschlußfassung des Rates sicherstellen.

Der Beschluß des OVG ist unanfechtbar.

Az.: 15 B 1811/97