Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluß vom 15. Juli 1997 die von den Vertretern des Bürgerbegehrens "Gegen ein freiwilliges Gesamtschulangebot" beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 1997 nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte in seinem Beschluß den Antrag der Gesamtschulgegner auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Gesamtschulgegner wollten vorläufig die Bildung des Gesamtschulverbandes mit der Stadt Löhne, den Beitritt der Stadt Bad Oeynhausen zu diesem Verband und die Errichtung einer Gesamtschule in Bad Oeynhausen verhindern bzw. rückgängig machen sowie den Beschluß des Rates der Stadt Bad Oeynhausen vom 30. April 1997 beseitigen, durch den das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt worden war.

Das OVG hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden bestehe eine Entscheidungssperre, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben werde. Deshalb seien die Verwaltung und der Rat der Stadt Bad Oeynhausen nicht verpflichtet, Maßnahmen, die der Errichtung einer Gesamtschule in Bad Oeynhausen dienen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückzustellen oder rückgängig zu machen.

Es sei auch nicht möglich, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 30. April 1997 oder die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat zu erreichen.

Der Beschluß des OVG ist unanfechtbar.

 

Az.: 15 B 1138/97